Überpfändung

Überpfändung
Überpfändung,
 
Pfändung, deren wirtschaftlicher Wert über das zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Zwangsvollstreckungskosten notwendige Maß hinausgeht. Überpfändung ist verboten, aber nicht unwirksam (§ 803 ZPO). Gegen die Überpfändung kann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht Erinnerung einlegen (§ 766 ZPO) und in jedem Fall die Auszahlung des Mehrerlöses an sich verlangen.

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Über|pfän|dung, die; -, -en (Rechtsspr.): Ausdehnung der Pfändung über den Betrag hinaus, der zur Befriedigung eines Gläubigers u. zur Deckung der Kosten einer Zwangsvollstreckung nötig ist.

Universal-Lexikon. 2012.

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